Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Exklusivität

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Digitalisierungsaufgaben darf die Landesverwaltung Dritte nicht mehr betrauen. Die d-NRW AöR darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 jedoch mit Zustimmung der Landesverwaltung geeigneter Dritter bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. April 2022 (GV. NRW. S. 493).