Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Begriffsbestimmung und Inhalt der Isolierung

(1) Personen, die sich nach den folgenden Vorschriften in Isolierung begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde eine Isolierung angeordnet worden ist, haben sich zur Absonderung in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske), möglichst jedoch eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, soweit der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln des Robert Koch-Instituts, dargestellt im Hinweisblatt „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Isolierung nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

(2) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95), mindestens aber eine medizinische Maske, tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist.

(3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Isolierung angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der isolierungspflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

(4) Personen, die nach den folgenden Vorschriften zur Isolierung verpflichtet sind, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt anstelle der nachfolgenden Regelungen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 29. April 2022 (MBl. NRW. S.   272a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 8 vor, erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Mai 2022 (GV. NRW. S. 583a, ber. S. 714); geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt sowie § 6 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022.

Fn 3

§ 15: geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.

Fn 5

§ 5 Überschrift sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.