Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 8
Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion

(1) Personen, die sich wegen eines positiven Coronaschnelltests einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet.

(2) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes gegenüber den insoweit durchführungsverantwortlichen Behörden genügt der positive Testnachweis. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen.

(3) Die Isolierung endet grundsätzlich nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretendem Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest).

(4) Die Isolierung kann frühzeitig durch eine frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommene negative Testung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test beendet werden, ein Coronaselbsttest ist hierzu nicht ausreichend. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, ist eine Beendigung der Isolierung auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30 zulässig. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, kann ein erneuter Test frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden.

(5) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 4 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung.

(6) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.

(7) Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Unabhängig von einer bestehenden Isolierungsverpflichtung beziehungsweise einer behördlichen Anordnung zur Isolierung dürfen isolierte Personen ihre der Absonderung dienende Unterkunft nach § 8 Absatz 1 verlassen, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Mai 2022 (GV. NRW. S. 583a, ber. S. 714); geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt sowie § 6 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022.

Fn 3

§ 15: geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.

Fn 5

§ 5 Überschrift sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.