Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 4
Aufbewahrung und Archivierung
Die E-Mails nach § 3 unterliegen den gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abschnitt 3
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen
staatlicher Hilfsprogramme zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, durch
Bereitstellung zum Datenabruf
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728). |
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