Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 6
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster auch dadurch zugestellt werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze über eines der in § 5 genannten Portale abgerufen wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Die Bezirksregierung hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.

(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Eine Einwilligung kann insbesondere im Rahmen der digitalen Antragstellung für die Hilfsprogramme innerhalb der in § 5 genannten Portale abgegeben werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Bezirksregierung die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellten E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Abschnitt 4
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Industrie- und Handelskammern durch Bereitstellung zum Datenabruf

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728).