Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern auch dadurch zugestellt werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach eines durch die Kammern für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellten Portals abgerufen wird. Hierfür können auch mehrere Kammern ein gemeinsames Portal nutzen. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.

(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer hat die oder den Beteiligten über die Rechtsfolgen der Zustellung durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze bei Einholung der Einwilligung zu informieren.

(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der Benachrichtigung wird vermutet, wenn die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellten E-Mailadresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728).