Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer
für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen
und Akademische Oberräte an Kunsthochschulen

(1) Die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 37 Absatz 7a des Kunsthochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 37 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 37 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736).