Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

(1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP NRW für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Das LAFP NRW weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule, mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung beziehungsweise Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abzustimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.