Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, sie ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich II. Fachprüfung ist.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen nach den §§ 3 bis 8 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(3) Für Studierende, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader - Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader, Ergänzungssportkader oder Teamsportkader - angehören und als Spitzensportler oder Spitzensportlerin anerkannt sind, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert werden. Über weitergehende Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) In Fällen, in denen die Einhaltung der Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 Satz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände von ihnen nicht zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme hiervon zulassen.

(5) Gemäß § 16 Absatz 1 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684) in der jeweils geltenden Fassung kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Ein entsprechender Antrag ist bei dem für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschule beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.