Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8 (Fn 2)
Wiederholung von Studienleistungen und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann grundsätzlich wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt. Die Studienordnung hat die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studienleistungen zu regeln. In der Studienordnung kann auch geregelt werden, dass eine dienstliche Bewertung durch eine Studienleistung zu wiederholen ist.

(2) Erreichen Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nach Absatz 1 nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt und auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet worden ist. Gleiches gilt, wenn die Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder dienstlichen Bewertung nicht wünschen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der Erklärung. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird oder der Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3 verstrichen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.