Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Entlassung

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die

1. geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder

2. Beendigung des Studiums innerhalb der Höchstausbildungszeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 für sie nicht mehr möglich ist.

Teil 4
Prüfungsangelegenheiten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.