Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

10 / 16

§ 10
Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus:

1. Studienleistungen während des Studiums,

2. dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten und

3. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 80 Prozent und

2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 Prozent.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.