Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen

(1) Für die Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen können bestellt werden:

1. Lehrende der Hochschule,

2. Personen, die eine Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes oder die Laufbahngruppe 2.2 des nichttechnischen Dienstes besitzen, oder

3. Personen, die über eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugdienstes oder für die Laufbahngruppe 2.1 des nichttechnischen Dienstes oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(2) Als Gutachterinnen und Gutachter für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums sind Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu bestellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.