Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 12
Bewertung von Studienleistungen
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem Bachelor-
Bewertungssystem
in Punkten in
Noten in Worten in
Noten
15 sehr
gut (1) eine den
Anforderungen in 1 oder 1,3
14 besonderem
Maße
entsprechende
Leistung
13 gut
(2) eine den
Anforderungen voll 1,7 oder 2
oder 2,3
12 entsprechende
Leistung
11
10 befriedigend
(3) eine im Allgemeinen den 2,7 oder 3 oder 3,3
9 Anforderungen
entsprechende
8 Leistung
7 ausreichend
(4) eine Leistung, die zwar 3,7 oder 4
6 Mängel
aufweist, aber im
5 Ganzen
den Anforderungen
noch entspricht
4 mangelhaft
(5) eine den Anforderungen
nicht 5
3 entsprechende
Leistung, die (nicht
ausreichend)
2 jedoch
erkennen lässt, dass die
notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und die
Mängel
in absehbarer Zeit
behoben
werden könnten
1 ungenügend
(6) eine den Anforderungen nicht
0 entsprechende
Leistung, bei
der
selbst Grundkenntnisse
so
lückenhaft sind, dass die
Mängel
in absehbarer Zeit
nicht
behoben werden könnten
In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023. |
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§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023. |