Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Datenverarbeitung

(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail, Angabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Prüfungsergebnissen, Abschlusszeugnissen sowie Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang. Die Hochschule darf die Stammdatensätze dem LAFP NRW sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(2) Das LAFP NRW kann für Zwecke der Verwaltung und zum Zwecke des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail, Angabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ergebnissen des Auswahlverfahrens zur Einstellung sowie Prüfungsergebnissen. Das LAFP NRW darf die Stammdatensätze der Hochschule sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(3) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail und Prüfungsergebnissen. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde darf die Stammdatensätze dem LAFP NRW sowie der Hochschule zur Verfügung stellen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen.

Teil 6
Übergangs- und Schlussregelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.