Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Ausbildung nach bisherigen Regelungen

(1) Für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter finden die §§ 8 und 9 keine Anwendung. In diesen Fällen findet die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) in der bis zum [Einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben und diese

1. aus den in § 7 Absatz 2 genannten Gründen unterbrechen oder

2. wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.