Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 3
Höhe der Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschlägen. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden in den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges erhalten Berechtigte eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent je Kilometer, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent je Kilometer.
(2) Die nach Absatz 1 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge dürfen 400 Euro nicht übersteigen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag 200 Euro.
(3) Verbleiben Berechtigte nicht am auswärtigen Dienstort, obwohl Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich gestellt werden, werden höchstens die Beträge erstattet, die bei Inanspruchnahme der Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung nach § 4 zu zahlen wären.
(4) In den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen Verpflegungszuschuss von 4 Euro pro Tag. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, oder für Tage, an denen Anspruch auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung besteht.
In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771). |
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