Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 23.9.2023

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§ 4
Höhe der Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

(1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die An- und Abreise bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkostenerstattung in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Benutzen Berechtigte ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer.

(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bei mehrtägigen Maßnahmen in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienststätte die auswärtige Ausbildungsstelle tritt. Maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben. Bei eintägigen Maßnahmen ist die tägliche Rückkehr in der Regel nicht zuzumuten, wenn ein Verlassen der Wohnung vor 6 Uhr oder die Rückkehr nach 22 Uhr erfolgen würde.

(3) Nachgewiesene notwendige, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlende Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft werden bis zu einem Betrag in Höhe von 500 Euro je vollem Kalendermonat erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Entstehen notwendige höhere Kosten, ist für die ersten 30 Tage eine Verdopplung des Höchstbetrages bis zu 1 000 Euro möglich. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag nach Satz 1 250 Euro, der Höchstbetrag nach Satz 3 500 Euro.

(4) Wird Berechtigten ihres Amtes wegen Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, werden Übernachtungskosten nach Absatz 3 nicht gewährt.

(5) Für die ersten 14 Tage erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen Anspruch auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771).