Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 23.9.2023

5 / 12

§ 5
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ändert sich der neue Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme nach § 1 Absatz 2 oder aufgrund der Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens sechs Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der bisherigen entgeltlichen Unterkunft, gegebenenfalls neben der Trennungsentschädigung für den neuen Dienstort, erstattet.

(2) Wird in den Fällen

1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2,

2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung oder

3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

keine Trennungsentschädigung für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für die Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte.

(3) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 wird Trennungsentschädigung weitergewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den bisherigen Dienstort nicht verlassen können.

(4) Die Trennungsentschädigung kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, gegebenenfalls auch entfallen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771).