Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 8
Pauschale Abfindung
Unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Maßnahmen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Einzelvergütungen nach den §§ 3 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren. Die Höchstbeträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 sind zu beachten.
In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771). |
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