Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

 1 / 11

§ 1
Ziel des Qualifizierungsaufstiegs

Ziel des Qualifizierungsaufstiegs ist es, geeignete Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung umfassend zu qualifizieren und in die Aufgaben der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung einzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764).