Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3
Qualifizierung

(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 der Laufbahnverordnung besteht aus

1. insgesamt drei Monate dauernden Einführungslehrgängen und

2. einer insgesamt sieben Monate dauernden praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen während der Qualifizierung zwei Sachgebiete in unterschiedlichen Arbeitsschutzdezernaten, in denen sie zuvor möglichst nicht tätig waren. Ein Wechsel der Bezirksregierung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In einem der Arbeitsschutzdezernate soll eine Einführung in Basisaufgaben erfolgen und in dem anderen Arbeitsschutzdezernat in eine Fach- oder Expertenaufgabe. Darüber hinaus soll den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Arbeitszeit für die Durchführung einer Projektarbeit eingeräumt werden.

(4) Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die praktische Einweisung in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der praktischen Einweisung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Dauer entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Bezirksregierung und der Ausbildungsleitung der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Ausbildungsleitung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764).