Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 5
Bewertung der Projektarbeit

(1) Mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses bewerten die schriftliche oder digitale Ausarbeitung der Projektarbeit gemeinsam und legen einvernehmlich fest, ob die Projektarbeit „ausreichend“ oder „nicht auseichend“ ist. Können sich die beiden Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der gesamte zuständige Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses dokumentiert das Ergebnis der Projektarbeit gemäß der Vorlage der Anlage 2 und übersendet diese sowie die Projektarbeit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Projektarbeit sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem systematischen Aufbau die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Den jeweiligen Projektgruppen ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen oder digitalen Ausarbeitung der Projektarbeit mit einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.

(4) Ist die schriftliche oder digitale Ausarbeitung der Projektarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist den Beamtinnen und Beamten der gesamten Arbeitsgruppe die Möglichkeit zur Überarbeitung zu geben. Dafür steht ein Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung.

(5) Wird die Projektarbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764).