Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten, wenn der Betroffene sie nicht selber tragen kann.

(2) Die Städte und Gemeinden tragen die Kosten für die Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat.

(3) Die Kosten der besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gemäß § 17 Abs. 1 und 3 IfSG trägt die Behörde, die sie anordnet, es sei denn, die Notwendigkeit der Maßnahme wurde durch die Duldungspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt.

(4) Die Kosten für die Durchführung von Sentinelerhebungen nach § 14 Satz 2 sowie von Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 und § 36 Abs. 4 Satz 2 IfSG trägt das Land.

(5) Die Pflicht zur Kostentragung besteht nur, soweit nicht Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Vertrages zur Kostentragung verpflichtet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 756.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Dezember 2000.