Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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Artikel 5
(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 21. |