Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 4)
Maskenpflicht

(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,

2. in Obdachlosenunterkünften und

3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

(2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske tragen:

1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,

7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und

8. Rettungsdiensten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden

1. für in Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 untergebrachte Personen, in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,

2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,

3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,

4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,

8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und

9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(4) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(5) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde oder eine zwangsweise Unterbringung vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 948b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 7 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 3

§ 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 4 und 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 6

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.