Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4 (Fn 5)
Testpflicht

(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Testpflichten hinaus gilt für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend den nachfolgenden Regelungen:

1. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie

2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und andere Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe.

(2) Die Testpflicht ist zu erfüllen von

1. Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 tätigen Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche,

2. den in in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen, bei der Aufnahme oder bei Einrichtungswechsel innerhalb von 24 Stunden vor dem Einrichtungswechsel in der bisherigen Einrichtung, im Übrigen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, soweit nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen wie die Begleitung Sterbender oder Ähnliches einer vorherigen Testung entgegenstehen und

3. Besucherinnen und Besuchern sowie anderen Personen, die die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen, vor dem Betreten.

(3) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen mindestens eine medizinische Maske tragen, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen. Darüber hinaus kann auf einen Test verzichtet werden, sofern die von der Testpflicht nach Absatz 1 erfassten Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind. Weitere abweichende Regelungen für bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden.

(4) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch einen Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen. Für Besucherinnen und Besucher ist ein zuvor an dem Tag des Besuchs der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durchgeführter Coronaselbsttest ausreichend. Die Durchführung ist auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.

(5) In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen, in denen strafrechtsbezogene Unterbringungen vollzogen werden, ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ohne Negativtestnachweis der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit Kontakt zur untergebrachten Person durchführen, als kontaktloser Besuch zulässig.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung oder die Versicherung über einen Selbsttest sind stichprobenartig in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren oder abzufragen und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen oder eine entsprechende Versicherung nicht abgeben, sind von der Betretung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch die in der Einrichtung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit keine zwangsweise Unterbringung vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 948b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 7 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 3

§ 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 4 und 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 6

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.