Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5 (Fn 6)
Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Testkonzept

(1) Abweichend von § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt die Testpflicht nicht für folgende Personengruppen:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen eine Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar) tragen,

3. Besucherinnen und Besucher von solchen Teilbereichen von Krankenhäusern, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb abgetrennt sind, dass der Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert ist,

3a. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese zuvor an dem Tag des Besuchs einen Coronaselbsttest vornehmen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Die Pflicht der Einrichtung nach § 5 Absatz 2 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 28. September 2022 (GV. NRW. S. 948c) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes eine Testung anzubieten, bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen,

4. vollständig immunisierte Beschäftigte, die in Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, und andere in diesen Einrichtungen wiederkehrend tätige Personen, soweit diese eine Testung mindestens zwei Mal pro Woche mittels Coronaselbsttest ohne Überwachung vornehmen.

(2) Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten:

1. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, nicht zu den Dienstleistungen zählen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 948b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 7 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 3

§ 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 4 und 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 6

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.