Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Testungen in Schulen und der Kindertagesbetreuung

(1) In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung der Schülerinnen und Schüler im häuslichen Umfeld. Bei Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson zudem die weitere Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaselbsttests abhängig. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch im häuslichen Umfeld durchgeführt wurde. Die Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine sorgeberechtigte Person erfolgen, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann die Bestätigung auch durch diese selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen, deutlichen Verstärkung der Symptome erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

(2) In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kindertagesbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) erfolgen Testungen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung der Kinder durch die Sorgeberechtigten im häuslichen Umfeld. Die Trägerin oder der Träger der Kindertagesbetreuungsangebote beziehungsweise die Kindertagespflegeperson kann die Betreuung von Kindern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über das negative Ergebnis eines am selben Tag vor dem Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes im häuslichen Umfeld durchgeführten Coronaselbsttests abhängig machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 948b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 7 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 3

§ 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968a), in Kraft getreten am 30. November 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 4 und 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.

Fn 6

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1068a), in Kraft getreten am 23. Dezember 2022.