Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Außenvertretung, Verwaltung

(1) Die Präsidentin vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sie unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berühren, und veranlasst Presseerklärungen und andere Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Die Präsidentin wird vom Vizepräsidenten vertreten. Ist der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied die Befugnisse der Präsidentin wahr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).