Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Geschäftsregister, Allgemeines Register

(1) Die Geschäftsstelle führt ein Geschäftsregister (GR), in das die Anträge, die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet und nach der Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtshofgesetz nicht offensichtlich unzulässig sind, eingetragen werden. Individualverfassungsbeschwerden und mit einer solchen in Zusammenhang stehende Anträge erhalten das Registerzeichen „VB“ nebst Bezeichnung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer.

(2) Daneben wird ein Allgemeines Register (AR) über alle sonstigen Anträge und Eingaben geführt. Diese bearbeitet die Präsidentin als Justizverwaltungsangelegenheit.

(3) Die Präsidentin entscheidet, ob ein Vorgang in das Geschäftsregister oder das Allgemeine Register einzutragen ist. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Geschäftsregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Hinweis auf die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt. Dieser Hinweis kann von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs erteilt werden.

(4) Die Zählung im Geschäftsregister erfolgt jahrgangsweise fortlaufend in der Reihenfolge des Eingangs. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin über die zu verwendenden Registerzeichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).