Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Führung der Akten, Akteneinsicht und Archivierung

(1) Die Akten werden beim Verfassungsgerichtshof geführt. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von eingehenden Dokumenten in Papierform oder auf elektronischem Weg Kenntnis. Bei ihrem Ausscheiden versichern sie die Vernichtung der Dokumente oder geben sie zurück.

(2) Über Anträge auf Akteneinsicht (§ 16a VerfGHG) entscheidet die Präsidentin. Während der Anhängigkeit von Verfahren, für die das Verfassungsgerichtshofgesetz die Bildung von Kammern vorsieht, entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer, solange und soweit nicht das Plenum mit der Sache befasst ist. Hat die Beschwerdekammer die Akten des beanstandeten Verfahrens beigezogen (§ 22), entscheidet während der Anhängigkeit des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens die oder der Vorsitzende der Beschwerdekammer auch über Anträge auf Einsicht in diese Akten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).