Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Veröffentlichung der Entscheidungen

(1) Die Präsidentin überlässt dem Landtag und der Landesregierung, im Falle von Artikel 33 Absatz 3 der Landesverfassung auch dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind.

(2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidung oder eine Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst die Präsidentin das Erforderliche.

(3) Über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung in sonstigen Fällen entscheidet die Präsidentin. Der Entscheidung können Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Verfassungsgerichtshof beschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).