Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 16
Verkündung, Unterzeichnung
(1) Eine Entscheidung wird grundsätzlich erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
(2) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), so gibt die Präsidentin dies bei der Verkündung bekannt. Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.
Abschnitt 3:
Einstweilige Anordnungen
In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992). |
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