Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Belehrung über den Widerspruch

Die Widerspruchsberechtigten sind in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren.

Abschnitt 4:
Verfahren bei Individualverfassungsbeschwerden

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).