Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 19
Vorsitz
In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört – der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.
Abschnitt 5:
Beschwerdekammer (§ 63c VerfGHG)
In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992). |
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