Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Besetzung

(1) Die Präsidentin, der Vizepräsident und die weiteren Kammervorsitzenden gehören der Beschwerdekammer nicht an.

(2) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.

(3) Die Besetzung im Übrigen sowie die Bestimmung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters regelt der Geschäftsverteilungsplan.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).