Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
22 / 24 |
§ 22
Beiziehung von Akten
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Beschwerdekammer kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit nicht nach § 16a Abs. 3 VerfGHG die Akteneinsicht ausgeschlossen ist.
Abschnitt 6:
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992). |
|