Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 22
Beiziehung von Akten

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Beschwerdekammer kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit nicht nach § 16a Abs. 3 VerfGHG die Akteneinsicht ausgeschlossen ist.

Abschnitt 6:
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992).