Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Amtszeit

Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 96 Absatz 1 LMG NRW beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Die/Der amtierende Vorsitzende lädt die nach § 93 Absatz 2 bis 5 entsandten oder bestimmten Personen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 bis 4, zur konstituierenden Sitzung der Medienkommission ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).