Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Ausschließung, Befangenheit, Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied der Medienkommission hat der/dem Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die gemäß § 95 Absatz 4 Satz 2 LMG NRW eine dauerhafte Interessenkollision begründen können. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der/dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Liegen die Tatsachen nach Satz 1 in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie/er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Fremde Interessen nach Satz 2 hat die/der Vorsitzende der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Wird eine dauerhafte Interessenkollision gemäß § 95 Absatz 4 Satz 2 LMG NRW angezeigt oder festgestellt, legt die/der Vorsitzende die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Liegt die dauerhafte Interessenkollision in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission, legt die Person, die die Stellvertretung im Vorsitz innehat, die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Die oder der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Stellt die Medienkommission eine dauerhafte Interessenkollision durch Beschluss fest, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.

(3) Jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied der Medienkommission gibt entsprechend der jeweiligen Vorschrift des Korruptionsbekämpfungsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Absatz 5 LMG NRW die geforderten Auskünfte gegenüber dem/der Vorsitzenden der Medienkommission. Der/die Vorsitzende der Medienkommission erteilt die geforderten Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Auskünfte erfolgen einmal im Jahr zum 30.05. Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen. Bei Neuentsendungen in die Medienkommission sollen die entsprechenden Auskünfte spätestens acht Wochen nach Amtseintritt erfolgen. Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(4) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen einer Befangenheit entsprechend den Regelungen der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils aktuellen Fassung, bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission mitzuteilen.

Die Medienkommission prüft, ob Mitglieder aufgrund dieser Vorschriften von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellt dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).