Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission durch Bereitstellung der Einladung im Intranet der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ein. Zwischen dem Tag der Bereitstellung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 7 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen.

(2) Die Medienkommission ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder gefasst werden.

(4) Die Medienkommission fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, kann eine Abstimmung auch geheim durchgeführt werden.

(5) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Über die Anwesenheit wird eine Liste geführt. Nach § 9 Absatz 4 ausgeschlossene Personen gelten nicht als anwesend.

(6) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(7) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).