Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Wahlen

(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind mit verdeckter Stimmabgabe durchzuführen. Nach einstimmigem Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Bei Stimmengleichheit sind so lange weitere Wahlgänge durchzuführen, bis das nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Quorum erreicht ist.

(5) Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(6) Sind in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Absatz 7 Satz 2 LMG NRW weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(7) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 wählen die entsandten Mitglieder nach § 93 Absatz 3 LMG NRW in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Personen als Nachrückende für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes nach § 93 Absatz 5 LMG NRW. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 3 bis 6 entsprechend. Die Wahl des ordentlichen Mitgliedes erfolgt separat zur Wahl des stellvertretenden Mitgliedes. Die Wahl der nachrückenden Personen kann in einem Wahlgang erfolgen, wobei im Falle einer Stimmgleichheit durch Stichwahl entschieden wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).