Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen der Medienkommission. Sie beraten die Beschlüsse der Medienkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor und berichten der Medienkommission. Im Einzelfall kann die Medienkommission eine Angelegenheit zur Vorberatung auch an Ausschüsse überweisen.

(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).