Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Zuständigkeit des Ausschusses für Programmaufsicht und Programmqualität

Der Ausschuss für Programmaufsicht und Programmqualität unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.

Er befasst sich insbesondere mit:

- der Zulassung von Veranstaltern und Zuweisung von Kapazitäten, der Aufsicht über Inhalte von Rundfunk und Telemedien,

- der Begleitung der Arbeit der ZAK und der KJM zu Jugendschutz, Programmaufsicht und Werbung,

- der Beobachtung der Entwicklung der Programmqualität in Hörfunk und Fernsehen, einschließlich Barrierefreiheit,

- der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des Lokalfunks,

- der Qualitätssicherung durch Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).