Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten der Direktorin/des Direktors ergeben sich aus § 103 LMG NRW. Sie/Er vertritt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 102 LMG NRW.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524), der zuletzt durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27.12.2021 (GV. NRW. S.   425) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 23 Medienstaatsvertrag und § 11 Absatz 1, 2 Nummer 2 Telemediengesetz sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird, Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden oder die Angelegenheit eine erheblich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Programmqualität sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.

(4) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 104 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Medienstaatsvertrag. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 Medienstaatsvertrag.

IV.
Sonstiges

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1074).