Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Erprobungsdauer

(1) Die regelmäßige Erprobungsdauer beträgt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 neun Monate und in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 zwei Jahre. Die Erprobungsdauer kann im Einzelfall verkürzt oder, insbesondere bei Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge oder Krankheitszeiten, verlängert werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung trifft die für die dienstliche Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Beurteilungsverordnung JM vom 14. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1104) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

(2) Die Erprobung kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Sowohl Erprobungen in Vollzeit als auch in Teilzeit müssen mit der vollen jeweils zur Verfügung stehenden Arbeitskraft erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1106).