Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Voraussetzungen der Erprobung

Zur Erprobung einberufen werden kann nur, wer

1. auf Lebenszeit ernannt ist,

2. nach der Erlangung der Planreife im Sinne von § 10 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, regelmäßig mindestens zwei Jahre richterlich beziehungsweise staatsanwaltlich tätig gewesen ist und

3. nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.

Für die Berechnung der Verwendungszeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes als volle Arbeitszeit. Bei einer geringeren Teilzeitbeschäftigung ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur Beschäftigung mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Fall einer teilweisen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen der Mitgliedschaft in einem Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie für den Fall einer teilweisen Freistellung von Rechtsprechungs- oder staatsanwaltlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1106).