Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Beurteilung nach Abschluss der Erprobung

(1) Nach Abschluss der Erprobung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Maßgabe der Beurteilungsverordnung JM zu beurteilen.

(2) Zur Vorbereitung der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist nach Abschluss der Erprobung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Senats einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1106).