Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Übergangsregelung

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Erprobungen ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden, unter Ausnahme der Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung nach Abschluss der Erprobung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1106).