Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1131). |
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